OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2021
2 Wx 145/21
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1; BGB § 2352; BGB § 138;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1164
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 19/21

Antrag auf Erteilung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesWirkung eines ErbvertragesBeschränkter Verzicht auf eine Erbeinsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 145/21

DRsp Nr. 2021/15138

Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Wirkung eines Erbvertrages Beschränkter Verzicht auf eine Erbeinsetzung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 07.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 26.04.2021 - 8 VI 19/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2289 Abs. 1; BGB § 2352; BGB § 138;

Gründe

1.

Durch Erbvertrag vom 22.07.1968 hatten sich der Erblasser und seine am 25.06.2016 vorverstorbene Ehefrau wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zum Alleinerben des Längstlebenden war der im Jahre 1959 geborene Sohn des Erblassers berufen worden; zu Ersatzerben für den Fall seines Vorversterbens waren seine Abkömmlinge eingesetzt worden. Ferner hieß es: "Auch behält sich der Längstlebende von uns nicht den einseitigen Rücktritt von den Bestimmungen bezüglich seines Todes vor."

Am 15.11.2019 schlossen der Erblasser und sein Sohn einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag. Darin verzichtete der Sohn des Erblassers "mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge" auf das ihm nach dem Erbvertrag vom 22.07.1969 zustehende Erbrecht Im Folgenden erteilte der Sohn des Erblassers