OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2018
3 Wx 214/16
Normen:
EGBGB Art. 25;
Fundstellen:
ZEV 2019, 341
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 VI 802/15

Anwendbares Recht auf den Erbfall eines in China lebenden, sich aber regelmäßig in Deutschland aufhaltenden, in Deutschland verstorbenen Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 214/16

DRsp Nr. 2018/11151

Anwendbares Recht auf den Erbfall eines in China lebenden, sich aber regelmäßig in Deutschland aufhaltenden, in Deutschland verstorbenen Erblassers

Zur güterrechtlichen Erhöhung des Erbanteils der chinesischen Ehefrau des Erblassers um 1/4 auf 3/4 Anteil im Verhältnis zu der ihn als Erbin 2. Ordnung beerbenden Nichte nach in Ansehung eines nicht feststellbaren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in China und engster gemeinsamer Verbindung des Erblassers und seiner Ehefrau zum Recht der Bundesrepublik Deutschland (vorläufiger Charakter des Aufenthalts in China bei Planung der Beendigung desselben unter Einleitung konkreter Schritte, um den Umzug nach Deutschland in die Wege zu leiten) anzuwendendem deutschen Recht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 - Az. 92 VI 802/15 - wird aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1 hat die für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens - beide Rechtszüge - werden den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden für keinen Rechtszug erstattet.

Beschwerdewert: 69.229,22 €

Normenkette:

EGBGB Art. 25;

Gründe

I.