BGH - Urteil vom 25.04.2001
IV ZR 281/99
Fundstellen:
ZEV 2001, 313
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,

Aufhebung eines Berufungsurteils mangels Tatbestandes

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen IV ZR 281/99

DRsp Nr. 2001/8310

Aufhebung eines Berufungsurteils mangels Tatbestandes

Ein unter Verstoß gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangenes Urteil bietet keine hinreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung und ist schon aus diesem Grund aufzuheben.

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer Eigentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehört hat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteien und ihrer am Verfahren nicht beteiligten Schwester R. kraft Gesetzes beerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund Testaments vom Kläger allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen die Parteien ihrer Schwester R. die Eigentumswohnung der Eltern durch notariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hinblick auf ihren Anteil als Miterbin nach dem Vater 187.500 DM auf ein Anderkonto des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind Auszahlungen vom Anderkonto nur möglich, wenn übereinstimmende schriftliche Anweisungen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen.