BayObLG, Beschluß vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 67/92
DRsp Nr. 1999/10714
Aufhebung eines Erbvertrags
»Die erbvertragliche Bindung kann nicht nur durch einen förmlichen Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien beseitigt, sondern auch dadurch wirksam aufgehoben werden, daß sie einen neuen formwirksamen Erbvertrag mit einem abweichenden, im Sinne von § 2258 Abs. 1BGB widersprechenden Inhalt schließen.Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages ist erst dann zu prüfen, wenn feststeht, daß die im aufzuhebenden Erbvertrag getroffenen Verfügungen vertragsgemäß und nicht als einseitige widerrufliche Verfügungen getroffen worden sind.Der zeitliche Abstand von fast 20 Jahren zwischen zwei von Ehegatten geschlossenen Erbverträgen schließt ihre Zusammenfassung zu einer Einheit nicht aus.
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