LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.05.2018
L 1 R 340/15
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1967; SGB X § 31; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 128/12

Aufhebung und Erstattung einer Hinterbliebenenrente gegenüber einem Erben des RentenberechtigtenGrobe Fahrlässigkeit des BegünstigtenIndividuelle Umstände

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 1 R 340/15

DRsp Nr. 2018/10652

Aufhebung und Erstattung einer Hinterbliebenenrente gegenüber einem Erben des Rentenberechtigten Grobe Fahrlässigkeit des Begünstigten Individuelle Umstände

1. Grobe Fahrlässigkeit des Begünstigten liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falls abzustellen.3. Bei der Ermittlung grober Fahrlässigkeit kommt es darauf an, in welchem Umfang bei Bewilligung der Dauerleistung auf eine Mitteilungspflicht hingewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.304,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 1967; SGB X § 31; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung und Erstattung einer Hinterbliebenenrente gegenüber der Erbin des Rentenberechtigten.