OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2013
I-3 Wx 98/13
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 352 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2353; BGB § 2359;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 70
FamRZ 2014, 1141
FuR 2014, 248
MDR 2014, 546
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 262
NotBZ 2014, 47
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 403/12

Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 98/13

DRsp Nr. 2014/2259

Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 500.000 ,- Euro

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 352 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2353; BGB § 2359;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Geschwister der am 09. September 2012 in Wesel kinderlos verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 3 ist eine Stiftung, die die Erblasserin und deren bereits am 28. November 2011 verstorbener Ehemann mit einem zu UR.-Nr. 537/2011 des Notars S. in Wesel vom 04. Mai 2011 errichteten Ehegattentestament zur Alleinerbin eingesetzt haben; die Beteiligte zu 3 befand sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch in Gründung, ist aber inzwischen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf eingetragen.

Die Eheleute vermachten einander jeweils einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem gesamten Nachlass sowie jeweils 450.000,- Euro.

Die Beteiligte zu 3 hat unter dem 21./26. November 2012 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt worden sei.