Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung eines Grundstücks nach Verjährung des Übereignungsanspruchs
BGH, Teilurteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen V ZR 100/04
DRsp Nr. 2004/18519
Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung eines Grundstücks nach Verjährung des Übereignungsanspruchs
»a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.«