Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft; Verhältnis zum Verfahren gemäß §§ 180 ff. ZVG; Anlaß zur Klageerhebung gemäß § 93 ZPO
OLG Köln, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 19 W 28/96
DRsp Nr. 1996/30596
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft; Verhältnis zum Verfahren gemäß §§ 180 ff. ZVG; Anlaß zur Klageerhebung gemäß § 93ZPO
1. Der Klage eines Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die übrigen Miterben uaf Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan fehlt nicht schon deshalb - teilweise - das Rechtschutzbedürfnis, weil zum Nachlaß unter anderem ein Grundstück gehört, welches nach dem Willen des Klägers im Wege der Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG verwertet werden soll. Ist das eigentliche Ziel des Klagebegehrens die zustimmung der Miterben zur Verteilung des Erlöses nach bestimmten Erbquoten, so stellt das Verfahren gemäß §§ 180 ff. ZVG hierfür keine ausreichende Handhabe dar.2. Wegen des grundsätzlichen Verbots der Teilauseinandersetzung geben die beklagten Mitglieder der Erbengemeinschaft schon dann im sinne von § 93ZPO ANlaß zur Erhebung der Auseinandersetzungsklage, wenn sie vorprozessual ihre Zustimmung hinsichtlich der Verteilung beziehungsweise Verwertung nur einzelner Nachlaßgegenstände verweigert haben.