BVerwG - Urteil vom 24.10.2013
3 C 27.12
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; LAG § 349 Abs. 3 S. 2; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2311; BGB § 2317 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 563
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 915/11

Ausgleich von durch die Enteignung des Nachlasses eingetretenen Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen durch Wiedererlangung der Geltendmachung der Ansprüche dem Erben gegenüber; Entstehen einer hinreichenden Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gemäß § 349 Abs. 3 S. 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben

BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 3 C 27.12

DRsp Nr. 2014/2715

Ausgleich von durch die Enteignung des Nachlasses eingetretenen Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen durch Wiedererlangung der Geltendmachung der Ansprüche dem Erben gegenüber; Entstehen einer hinreichenden Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gemäß § 349 Abs. 3 S. 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben

Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen, die durch die Enteignung des Nachlasses eingetreten waren, werden nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG bereits durch die Wiedererlangung der Möglichkeit ausgeglichen, die Ansprüche dem Erben gegenüber geltend zu machen; auf die Anspruchsrealisierung kommt es nicht an. Eine hinreichende Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung entsteht gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben. Sind die Pflichtteilsansprüche zu dieser Zeit verjährt, ist ihre Werthaltigkeit lastenausgleichsrechtlich erst dann zu verneinen, wenn der Erbe die Einrede der Verjährung erhebt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. März 2012 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; LAG § 349 Abs. 3 S. 2; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2311; BGB § 2317 Abs. 1;

Gründe

I