BGH - Urteil vom 30.01.1991
IV ZR 299/89
Normen:
BGB §§ 305, § 1922, § 242 ;
Fundstellen:
BB 1991, 795
BGHR BGB vor § 1922 Erbfolge, vorweggenommene 1
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 24
BGHR BGB § 305 Übertragungsvertrag 1
BGHZ 113, 310
DRsp I(120)187b
FamRZ 1991, 689
LM § 1922 BGB Vorb. z. Nr. 4
NJW 1991, 1345
NJW-RR 1991, 708
WM 1991, 1003
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

BGH, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen IV ZR 299/89

DRsp Nr. 1992/791

Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

»a) Übereignen Eltern ihr Vermögen durch Übertragungsvertrag mit allen Kindern auf einige von ihnen zu ungleichen Teilen, und wird den "zu gut" bedachten Kindern die Zahlung von "Gleichstellungsgeldern" an die Eltern auferlegt, dann sind dadurch, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, sowohl die Eltern gegenüber den "zu schlecht" bedachten Abkömmlingen als auch die Geschwister untereinander gehalten, die vorgesehene Gleichstellung herbeizuführen. b) Bei einem Übertragungsvertrag mit mehreren Zuwendungsempfängern mag eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftgrundlage bei späteren Wertsteigerungen oder nachträglichem Wertverfall ausgeschlossen sein. Das gilt aber nicht für Fälle, in denen es um einen anfänglichen Irrtum etwa über Rechen- oder grobe Bewertungsfehler geht.«

Normenkette:

BGB §§ 305, § 1922, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um eine Abfindung für den Kläger.