Die Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Auskunftserteilung über den fiktiven Nachlass der am 4. April 2004 verstorbenen V. (im folgenden: Erblasserin).
1. Sie kann von dem Beklagten als (Allein)Erben der Erblasserin Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin nicht Erbin der Erblasserin ist, woran es fehlt. Auf die Ausschlagung des Erbes durch die Klägerin kommt es nicht an. Diese verhalf ihr nicht zu einem Pflichtteilsanspruch, weil sie nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen war, § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB, und demzufolge ebenso wenig zur Geltendmachung von Hilfsansprüchen zur Durchsetzung des Pflichtteils berechtigt war.
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