Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.08.2012, Az.
Die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage gemäß Ziffer II. des o.g. Teilurteils des Landgerichts Kempten wird aufgehoben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien, die Brüder sind und einen weiteren am Prozess nicht beteiligen Bruder haben, streiten um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter P. Z. am 17.3.2009.
1. 2.
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