OLG Celle - Beschluss vom 29.06.2006
6 U 36/06
Normen:
BGB § 2314 § 242 ;
Fundstellen:
ZEV 2006, 361
ZEV 2006, 361
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 335/05

Auskunftsansprüche des Nacherben gegen den Vorerben über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 U 36/06

DRsp Nr. 2008/22126

Auskunftsansprüche des Nacherben gegen den Vorerben über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers

»1. Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann ein Nacherbe vom Vorerben nicht aus § 2314 BGB verlangen.2. Dem Nacherben steht daher nur der allgemeine, nicht normierte Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben zu, wie er auch dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben gegen den beschenkten Erben zugestanden wird.«

Normenkette:

BGB § 2314 § 242 ;

Gründe:

I. ...

II. Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann ein Nacherbe vom Vorerben entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 2314 BGB verlangen (BGH NJW 1981, 2051). Auch die §§ 2121, 2127 BGB stützen das Begehren des Klägers nicht, weil sich die in beiden Bestimmungen normierte Auskunftspflicht jeweils nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses bezieht (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2121 Rn. 2 und § 2127 Rn. 2).