I. ...
II. Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann ein Nacherbe vom Vorerben entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 2314 BGB verlangen (BGH NJW 1981, 2051). Auch die §§ 2121, 2127 BGB stützen das Begehren des Klägers nicht, weil sich die in beiden Bestimmungen normierte Auskunftspflicht jeweils nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses bezieht (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2121 Rn. 2 und § 2127 Rn. 2).
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