BFH - Urteil vom 09.03.1999
VIII R 24/97
Normen:
StrbEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1086
ZEV 1999, 287

Auslandskapitalvermögen; Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG

BFH, Urteil vom 09.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 24/97

DRsp Nr. 1999/6164

Auslandskapitalvermögen; Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG

§ 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG steht der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG auf den Erben bei im Ausland unterhaltenen Kapitalvermögen nicht entgegen. Denn der Wortlaut der Regelung ist zu weit geraten und bedarf der teleologischen Einschränkung, als von ihm auch solche Konstellationen erfasst werden, in denen Erbfälle mangels Bestehens von Anzeigepflichten Dritter schon in abstracto nicht zur Aufdeckung des steuererheblichen Sachverhalts führen können.

Normenkette:

StrbEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 1988 verstorbenen Vaters. Dieser hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1978 ebenso wie in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre davor und danach hohe, im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte nicht angegeben. Nach dem Tod seines Vaters erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1989 dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1986 bis 1988 vollständig. Gleichzeitig unterrichtete er den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) davon, daß der Nachlaß seines Vaters im Zeitpunkt des Erbfalls u.a. bei einer ausländischen Bank unterhaltenes Kapitalvermögen in Höhe von ... DM umfaßt habe.