Auslegung des Wortes Kinder in einer letztwilligen Verfügung
BayObLG, Beschluß vom 12.05.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 11/88
DRsp Nr. 1999/10725
Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung
»Ist in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder, es sei denn, daß ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist.«