BGH - Urteil vom 27.02.1991
IV ZR 293/89
Normen:
BGB §§ 2075, 2269, 2304 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2075 Pflichtteilsklausel 1
BGHR BGB § 2084 Zuwendung 1
BGHR BGB § 2269 Pflichtteilsklausel 1
BGHR BGB § 2304 Stiefkinder 1
BGHR BGB § 2314 Auskunftsanspruch 1
BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 10
FamRZ 1991, 796
NJW-RR 1991, 706
WM 1991, 1313
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Auslegung einer Pflichtteilsklausel

BGH, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen IV ZR 293/89

DRsp Nr. 1996/8283

Auslegung einer Pflichtteilsklausel

»Zur Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern.«

Normenkette:

BGB §§ 2075, 2269, 2304 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht ein Geldvermächtnis aus dem Nachlaß ihrer Stiefmutter.

Die Klägerin und ihre Schwester Yvonne sind die einzigen Kinder ihres im Jahre 1977 verstorbenen Vaters; sie stammen aus dessen erster Ehe. In zweiter Ehe war der Vater seit dem 14. Juni 1969 mit Maria-Anna S. geborene K. (Erblasserin) verheiratet. Die Erblasserin ist am 23. Februar 1985 verstorben. Sie hinterließ keine eigenen Kinder. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Sohn Oliver der Klägerin sind deren testamentarische Erben, die Beklagte zu 1) als Alleinerbin ihres nachverstorbenen Ehemannes ist zugleich deren Erbeserbin. Der Erbteil des Miterben Oliver steht unter Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker ist der Beklagte zu 4).

Die Eheleute S. hatten am 10. Oktober 1969 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Dort heißt es von der Hand des Ehemannes:

"Gemeinschaftliches Testament

1. Wir setzen uns für den Fall unseres Todes gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben ein. Erben des Letztversterbenden von uns sind die Töchter aus meiner ersten Ehe, nämlich

a)... Yvonne...,

b)... Sibylle...

zu gleichen Teilen.