Die Klägerin beansprucht ein Geldvermächtnis aus dem Nachlaß ihrer Stiefmutter.
Die Klägerin und ihre Schwester Yvonne sind die einzigen Kinder ihres im Jahre 1977 verstorbenen Vaters; sie stammen aus dessen erster Ehe. In zweiter Ehe war der Vater seit dem 14. Juni 1969 mit Maria-Anna S. geborene K. (Erblasserin) verheiratet. Die Erblasserin ist am 23. Februar 1985 verstorben. Sie hinterließ keine eigenen Kinder. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Sohn Oliver der Klägerin sind deren testamentarische Erben, die Beklagte zu 1) als Alleinerbin ihres nachverstorbenen Ehemannes ist zugleich deren Erbeserbin. Der Erbteil des Miterben Oliver steht unter Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker ist der Beklagte zu 4).
Die Eheleute S. hatten am 10. Oktober 1969 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Dort heißt es von der Hand des Ehemannes:
"Gemeinschaftliches Testament
1. Wir setzen uns für den Fall unseres Todes gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben ein. Erben des Letztversterbenden von uns sind die Töchter aus meiner ersten Ehe, nämlich
a)... Yvonne...,
b)... Sibylle...
zu gleichen Teilen.
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