BGH - Urteil vom 21.09.2001
V ZR 14/01
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 702
FamRZ 2002, 1178
MDR 2002, 271
NJW 2002, 440
WM 2002, 598
ZEV 2002, 116
ZNotP 2002, 109
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Auslegung einer Verpflichtung zur umfassenden Pflege im Rahmen eines Übergabevertrages

BGH, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen V ZR 14/01

DRsp Nr. 2002/592

Auslegung einer Verpflichtung zur umfassenden Pflege im Rahmen eines Übergabevertrages

»Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 1983 erhielt die Beklagte von ihrer Großmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof M. in V. übertragen; der Vater der Beklagten stimmte als Hofnacherbe dieser Übertragung zu. Die Beklagte übernahm sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechte einschließlich der schuldrechtlichen Verpflichtungen sowie die außerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs angefallen waren. Für die Großmutter und den Vater bestellte die Beklagte als "Altenteile" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassenden Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heißt: