OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2018
3 Wx 67/18
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2108;
Fundstellen:
ZEV 2018, 750
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 350/17

Auslegung eines Ehegatten-Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 67/18

DRsp Nr. 2018/14426

Auslegung eines Ehegatten-Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

1. Verfügen Ehegatten in einem gemeinsam errichteten Testament, dass ihre Vermögen nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten gerade nicht einheitlich behandelt, sondern der jedem Ehegatten zu seinen Lebzeiten gehörende Teil der eigenen Verwandtschaft zugewendet wird, so ist in der Regel eine Vor- und Nacherbschaft anzunehmen. 2. Verstirbt der Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls, so ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, ob der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe wird oder ob eine andere Person in die Stellung des Nacherben einrückt. 3. Kommt es Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, ersichtlich darauf an, ihre Vermögen jeweils an ihre eigenen Verwandten weiter zu geben, so ist in der Regel nicht von einem Wegfall der Nacherbfolge auszugehen.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 11. Oktober 2017 (notarielle Urkunde UR-Nr. 1085/2017 L des Notars Dr. A. in B.) wird - einschließlich des Hilfsantrags - zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2108;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist der Ehemann der Erblasserin. Deren Tochter aus erster Ehe, C. (vormals D.), ist am 12. Januar 2014 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 war der Lebensgefährte von C..