OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.08.2023
3 Wx 105/23
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2; GBO § 18;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen SA-2722-15

Auslegung eines EhegattentestamentsRechtsfolgen der unzulässigen Anordnung der Rechtsnachfolge bezüglich des Grundbesitzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 105/23

DRsp Nr. 2023/14665

Auslegung eines Ehegattentestaments Rechtsfolgen der unzulässigen Anordnung der Rechtsnachfolge bezüglich des Grundbesitzes

1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament den Überlebenden von ihnen zu 6/7 und ihren gemeinsamen Sohn zu 1/7 als Erben eingesetzt und darüber hinaus bestimmt, dass sich dies nicht auf im Nachlass befindliche Immobilien beziehen soll, sondern diese dem überlebenden Ehegatten zu Alleineigentum zufallen sollen, so ist dies in Ansehung der Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB als Teilungsanordnung auszulegen. 2. Hat der überlebende Ehegatte aufgrund des Testaments die Grundbuchberichtigung beantragt, so kann diesem Antrag erst nach Durchführung der Erbauseinandersetzung entsprochen werden. 3. Diese durchzuführen kann jedoch nicht zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung sein, da der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim a.d. Ruhr - Rechtspflegerin - vom 26.05.2023 aufgehoben.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2; GBO § 18;

Gründe

I.