BayObLG - Beschluss vom 11.11.2002
1Z BR 53/01
Normen:
BGB § 883 § 1419 § 1482 § 1939 § 1941 § 2169 § 2170 § 2278 § 2279 ; FGG § 13 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 293
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1329/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 720/99

Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit Vermächtsnisbeschwer und Schlusserbeneinsetzung - Kostenentscheidung nach weiterer Beschwerde - Aufhebung der Beschwerdentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 53/01

DRsp Nr. 2003/2709

Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit Vermächtsnisbeschwer und Schlusserbeneinsetzung - Kostenentscheidung nach weiterer Beschwerde - Aufhebung der Beschwerdentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde

»1. Zur Auslegung eines Erbvertrages, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Ehemann die Ehefrau mit einem Vermächtnis beschwert, das zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft der Eheleute gehörende Grundstück an die gemeinschaftlichen Kinder zu übergeben, es sei denn, dass diese zur Übernahme nicht bereit und geeignet sind, und die Ehefrau den Bruder des Ehemannes mehrfach bedingt zum Schlusserben einsetzt, u.a. unter der Bedingung, dass sie stirbt "ohne übergeben zu haben". 2. Zur Kostenentscheidung, wenn auf die weitere Beschwerde hin die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird.«

Normenkette:

BGB § 883 § 1419 § 1482 § 1939 § 1941 § 2169 § 2170 § 2278 § 2279 ; FGG § 13 a Abs. 1 ;

Gründe:

I.