OLG Nürnberg - Urteil vom 21.05.2001
5 U 1132/01
Normen:
BGB § 2304 §§ 2147 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 238
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1449/00

Auslegung eines Erbvertrags

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 5 U 1132/01

DRsp Nr. 2003/3660

Auslegung eines Erbvertrags

»Zur Abgrenzung zwischen der Verweisung auf den Pflichtteil und einem Pflichtteilsvermächtnis.«

Normenkette:

BGB § 2304 §§ 2147 ff. ;

Tatbestand:

Der am geborene Kläger verlangt im Wege der Stufenklage vom Beklagten, seinem Vater, zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses seiner am verstorbenen Mutter.

Mit Ehe- und Erbvertrag vom 31.05.1950 vereinbarten die Eheleute und den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ihres Nachlasses ein und verfügten weiter folgendes:

Der überlebende Eheteil ist lediglich verpflichtet an vorhandene pflichtteilsberechtigte Personen, den diesen nach dem Gesetz gebührenden Pflichtteil auf Verlangen hin auszuzahlen oder dinglich sicherzustellen.

Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge sind neben dem Kläger dessen Brüder und.

Mit seiner am 04.07.2000 eingereichten und am 12.07.2000 zugestellten Klage hat der Kläger Ansprüche aus einem ihm seines Erachtens mit der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung zugewandten Vermächtnis, von dem er nach seinen Angaben erst im Jahr 2000 erfahren habe, geltend gemacht.