Die Klägerinnen sind die Kinder des Beklagten zu 1). Dieser und der Beklagte zu 2) sind Brüder. Die Eltern der Beklagten errichteten am 16. Oktober 1961 ein gemeinschaftliches Testament. Dabei schrieb die Mutter (Erblasserin) eigenhändig folgenden Text:
»Unser letzter Wille - Wir, die Eheleute ..., setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll unser gemeinsames Eigentum auf unsere beiden Söhne ... (die namentlich benannten Beklagten) und auf ihre leiblichen Nachkommen zu gleichen Teilen zufallen.«
Das Testament trägt die Unterschrift der Mutter und darunter diejenige des Vaters.
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