OLG Hamm - Urteil vom 13.07.2017
10 U 76/ 16
Normen:
BGB § 104; BGB § 2069; BGB § 2229; BGB § 2270; BGB § 2271;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1032
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 141/13

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Berücksichtigung der Adoptivtochter eines vorverstorbenen Abkömmlings des Erblassers als ErsatzerbeTestierfähigkeit der Erblasserin bei fortgeschrittener Demenzerkrankung

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 10 U 76/ 16

DRsp Nr. 2018/2110

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Berücksichtigung der Adoptivtochter eines vorverstorbenen Abkömmlings des Erblassers als Ersatzerbe Testierfähigkeit der Erblasserin bei fortgeschrittener Demenzerkrankung

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, nach welchem der Überlebende zur "gerechten" Verteilung des Besitzes an zwei Söhne verpflichtet sein sollte. Zur Testierunfähigkeit einer Erblasserin, die aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.

1. Es erscheint zweifelhaft, ob ein Ehegattentestament, das den überlebenden Ehegatten die Verpflichtung auferlegt, dafür zu sorgen, "dass nach seinem Tode der Sach- und Grundbesitz gerecht an beide Söhne vererbt wird" eine Schlusserbeneinsetzung beider Söhne beinhaltet. 2. Im Falle des Vorversterbens eines von beiden Söhnen kann bei einem 1967 errichteten Testaments entgegen der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht davon ausgegangen werden, dass damit auch seine Adoptivtochter bedacht wird. Denn erst aufgrund der umfassenden Neuregelung des Adoptionsrechts zum 01.01.1977 wurde ein Adoptivkind auch hinsichtlich der Erbberechtigung mit den weiteren Verwandten des Adoptivvaters gleich gestellt.