SchlHOLG - Beschluss vom 10.06.2013
3 Wx 15/13
Normen:
§§ 2069, 2084, 2096 BGB;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 496/12

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich Einsetzung von Ersatzerben bei Vorversterben des eingesetzten Erben

SchlHOLG, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 15/13

DRsp Nr. 2013/21880

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich Einsetzung von Ersatzerben bei Vorversterben des eingesetzten Erben

Für die Ersatzerbenberufung des Ehegatten des eingesetzten Neffen im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes kann der Umstand sprechen, dass die Berufung des Neffen nicht nur wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu einem der Erblasser sondern auch wegen des freundschaftlichen Näheverhältnisses des Neffen und seiner Ehefrau zu den testierenden Eheleuten erfolgt ist. Für die erforderliche Andeutung ist kein gesonderter Hinweis auf die Person dieses Ersatzerben erforderlich, sondern reicht die Berufung der vorverstorbenen, den Erblassern nahestehenden Person als solche. Orientierungssätze: Ersatzerbenberufung des Ehegatten des Erben, erkannt im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 7. Dezember 2012 geändert:

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) antragsgemäß einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 55.000 €.

Normenkette:

§§ 2069, 2084, 2096 BGB;

Gründe

I.