OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1996
15 W 63/96
Normen:
BGB §§ 133 158 2047 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 272
ZEV 1996, 468

Auslegung eines privatschriftlichen Testamenten des Inhalts, »sollte uns bei ... etwas zustoßen«

OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 15 W 63/96

DRsp Nr. 1999/10699

Auslegung eines privatschriftlichen Testamenten des Inhalts, »sollte uns bei ... etwas zustoßen«

»1. Angaben in privatschriftlichen Testamenten wie, »sollte uns bei ... etwas zustoßen«, stellen regelmäßig keine Bedingung oder Befristung der Erbeinsetzung dar, sondern haben nur die Bedeutung eines Hinweises auf den Beweggrund für die Errichtung der letztwilligen Verfügung.2. Bei der Erbeinsetzung eines Dritten für den Fall des »gemeinsamen Versterbens« oder des »beiderseitigen Ablebens« legt es die nächstliegende Auslegung der letztwilligen Verfügung nahe, daß die Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des kurz nacheinander aufgrund desselben Ereignisses eintretenden Todes angeordnet worden sein soll.3. Knüpfen die Eheleute hierbei an ein bestimmtes Ereignis, z. B. eine Urlaubsreise an, so sind an den Nachweis eines abweichenden Erblasserwillens besonders hohe Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB §§ 133 158 2047 ;

Sachverhalt: