I. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 21.10.1991, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben je zur Hälfte einsetzte und Vermächtnisse anordnete, die mit Auflagen verbunden waren. Für die Vollziehung der Auflagen ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker.
In einem Nachtrag vom 17.10.1992 zum Testament ordnete sie an:
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X-Weg hat meine Nichte A. 927 qm von mir bekommen. Sie ist immer besorgt um mich. Der übrige Bauplatz ungefähr 2.500 qm wird als Nachlaß Verwalter C. eingesetzt. Für wohltätige - Zwecke verschenkt. C. steht auch sein Anteil zu.
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