BayObLG - Beschluß vom 15.05.1998
1Z BR 22/98
Normen:
BGB §§ 133 2075 2087 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 59
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2907/97
AG Landau a.d. Isar VI 362/97 ,

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 22/98

DRsp Nr. 1998/16262

Auslegung eines Testaments

»1. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser seinen Kindern sein Geldvermögen zu gleichen Teilen, aber einem von ihnen darüber hinaus das wertmäßig höhere Grundvermögen zugewendet hat, ohne einen von ihnen als Erben zu bezeichnen.2. Die Zuwendung eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit der Klausel "wenn er es richtig bewirtschaftet" kann als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung ausgelegt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 133 2075 2087 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin verstarb am 1.8.1997 im Alter von 82 Jahren. Sie war verwitwet. Die Beteiligten sind ihre und ihres vorverstorbenen Ehemanns Kinder. Sie war Eigentümerin eines Wohnhauses mit Garten in S., das sie mit dem Beteiligten zu 4 bewohnte. Ihr gehörten weiter ca. 17 Tagwerk landwirtschaftlich genutzte Äcker und Wiesen, die sie seit 1970 verpachtet hatte; am 12.9.1994 verlängerte sie den Pachtvertrag bis 30.9.1999. Zu ihrem Grundvermögen gehörten noch ca. 3 Tagwerk Wald, den die Beteiligten zu 3 und 4 bewirtschafteten.

Am 24.4.1995 errichtete sie handschriftlich ein von ihr unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

... (= Beteiligter zu 4) gehört das Anwesen mit Grund und Boden und Wald wenn er es richtig bewirtschaftet.

Das Geld von der Kreissparkasse muß redlich geteilt werden unter den Geschwistern.