OLG München - Beschluss vom 13.08.2018
31 Wx 49/17
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 2269;
Fundstellen:
NotBZ 2019, 108
ZEV 2018, 544
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 68 VI 3879/16

Auslegung eines Testaments

OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 49/17

DRsp Nr. 2018/11893

Auslegung eines Testaments

BGB § 2269 1. Zur Auslegung der von den Ehegatten - neben ihrer letztwilligen Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben - verwendeten Klausel "Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlaß an unsere Nichte...".2. Eine solche Formulierung kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbens nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.3. An die Feststellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren, sind strenge Anforderungen zu stellen.4. Für die Bejahung einer Verhinderung des überlebenden Ehegatten an einer Testierung genügt es nicht auf abstrakt-generelle Kriterien (zB "Länge des Zeitraums, der zwischen den Todeszeitpunkten liegt, Trauerphase, organisatorischer Aufwand, Länge der Ehe, gesundheitliche Situation und das Alter des überlebenden Ehegatten) abzustellen. Vielmehr bedarf es deren Feststellung in ihrer konkreten Ausprägung im jeweiligen Einzelfall.