SchlHOLG - Urteil vom 21.02.2013
11 U 4/12
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 206; BGB § 210; BGB § 1931; BGB § 2069; BGB § 2270; BGB § 2283; BGB § 2285; BGB § 2361; BGB § 2365; BGB § 2366; BGB § 2367;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 395/10

Auslegung eines Testaments durch das Gericht im Notarregessprozess

SchlHOLG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 11 U 4/12

DRsp Nr. 2013/6788

Auslegung eines Testaments durch das Gericht im Notarregessprozess

Das Regressgericht ist an die Beurteilung der Gerichte im Erbscheinerteilungsverfahren nicht gebunden. Es hat eigenständig zu prüfen, wie über die Erbenstellung und in einem auf Festelllung der Alleinerbenstellung der Klägerin gerichtetem Rechtsstreit richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Orientierungssätze: Eigenständige Testamentsauslegung des Gerichts im Notarhaftungsprozess

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 348.227,96 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 206; BGB § 210; BGB § 1931; BGB § 2069; BGB § 2270; BGB § 2283; BGB § 2285; § ;