Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 348.227,96 € festgesetzt.
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