OLG Hamburg - Beschluss vom 09.02.2021
2 W 53/20
Normen:
BGB § 2199; BGB § 2198 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 970 VI 1591/11

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Mittestamentsvollstreckers und eines Nachfolgers

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 2 W 53/20

DRsp Nr. 2023/3418

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Mittestamentsvollstreckers und eines Nachfolgers

Hat die Erblasserin in einem früheren Testament zwei (Mit-)Testamentsvollstrecker bestimmt und weiter verfügt, dass bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers der übrig bleibende berechtigt sein soll, alleine weiter zu amtierenden oder nach seinem Ermessen einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen und hat sie in einem späteren Testament "unter Aufrechterhaltung meiner bisherigen letztwilligen Verfügungen" einen der beiden mit Testamentsvollstrecker zum alleinigen Testamentsvollstrecker benannt, so ist dieser berechtigt, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

1. Die Beschwerde vom 5.8.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 6.7.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswertwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.400.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2199; BGB § 2198 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.