OLG München - Beschluss vom 27.01.2016
31 Wx 168/15
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2075; BGB § 140;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1490
NJW-RR 2016, 976
ZEV 2016, 390
ZEV 2016, 8
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 68 VI 99/90

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der dem Vorerben eingeräumten Befugnis, die Nacherben aus einem vom Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern

OLG München, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 168/15

DRsp Nr. 2016/2267

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der dem Vorerben eingeräumten Befugnis, die Nacherben aus einem vom Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern

1. Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.2. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 14.04.2015 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2075; BGB § 140;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.06.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden. In dritter, ebenfalls kinderloser Ehe war der Erblasser mit L.M.W, geb. A., verheiratet, die am 28.06.2014 nachverstarb.

Der Erblasser errichtete mit seiner 3. Ehefrau am 20.8.1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

"...

2. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.