OLG München - Beschluss vom 11.06.2018
31 Wx 294/16
Normen:
BGB § 2069; FamFG § 84; GNotKG § 61; GNotKG § 40; GNotKG § 36;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 231
ZEV 2018, 484
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 2556/15

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung von Ersatzerben bei Wegfall eines als Erben eingesetzten VerwandtenBerechnung der Kostenquoten im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 294/16

DRsp Nr. 2018/8683

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung von Ersatzerben bei Wegfall eines als Erben eingesetzten Verwandten Berechnung der Kostenquoten im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins

FamFG § 84 GNotKG §§ 61, 40, 36 1. Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert - über die einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus - zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. OLG München ZEV 2017, 353; dem folgend: OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140)2. Für die Berechnung der Kostenquoten im Beschwerdeverfahren gerichtet auf die Erteilung eines Erbscheins ist auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Dieser errechnet sich bei mehreren Beteiligten im Beschwerdeverfahren aus der Addition des von diesen jeweils verfolgten wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens.3. Die Kostenquoten werden auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten, das er im Beschwerdeverfahren verfolgt, errechnet.