OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2018
3 Wx 202/17
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; FamFG § 29 Abs. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 385 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 573/16

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen und eines Änderungsvorbehalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 202/17

DRsp Nr. 2018/17415

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen und eines Änderungsvorbehalts

1. Zur Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament bei nicht getroffenem Änderungsvorbehalt (hier: Berufung des gemeinsamen Sohnes) mit dem Tode eines Ehepartners. 2. Zur Auslegung der Erklärung „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“ (hier im Sinne einer Klarstellung der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung, mithin eines Bezuges auf lebzeitige Rechtsgeschäfte). 3. Zum auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegründeten Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts wegen vorangegangener Beratung des Erblassers in dessen erbrechtlichen Angelegenheiten und den Voraussetzungen einer Entbindung durch die Erben unter Beachtung der höchstpersönlichen Sphäre des Verstorbenen.