BayObLG - Beschluss vom 19.01.2001
1Z BR 176/99
Normen:
BGB § 1924, § 2066, § 2067, § 2108 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
ZEV 2001, 440
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 80/99
AG Passau - Zweigstelle Vilshofen - 3 VI 176/50 ,

Auslegung eines Testaments mit Nacherben

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 176/99

DRsp Nr. 2001/12578

Auslegung eines Testaments mit Nacherben

»1. Ein Erbscheinsantrag und ein Rechtsmittel, mit dem er weiterverfolgt wird, bleiben zulässig, wenn im Lauf des Verfahrens auf Antrag eines anderen Beteiligten ein Erbschein anderen Inhalts erteilt wird.2. Zur Auslegung eines Testaments, mit dem die Erblasserin eines ihrer Kinder als Vorerbin und ihre übrigen Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge der Vorerbin "zu gleichen Teilen nach Stämmen" zu Nacherben einsetzt.Nach den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2066, 2067 BGB bestimmen sich die Nacherben in diesem Fall erst nach dem Zeitpunkt des Nacherbfalles; vor diesem Zeitpunkt erwerben die als spätere Nacherben in Betracht kommenden Personen kein Anwartschaftsrecht, das sie nach § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB vererben könnten.3. Die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts nach § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei Ersatznacherben auch für den Fall des Versterbens der zunächst in Betracht kommenden Nacherben vor dem Nacherbfall bestimmt sind.4. Zur entsprechenden Anwendung der Regeln des § 1924 BGB auf die testamentarische Einsetzung der Abkömmlinge zu Nacherben.«

Normenkette:

BGB § 1924, § 2066, § 2067, § 2108 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die 1950 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasserin hatte sieben Kinder. Ihr Ehemann war 1946 verstorben.