OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.09.2023
11 W 42/23 (Wx)
Normen:
FamFG § 352 Abs. 3 S. 3-4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 352 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 352 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 703 VI 64/22

Auslegung eines TestamentsVoraussetzungen für Bestimmung des Erben gemäß dem TestamentKonkludente Bestimmung des Erben im Testament

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 11 W 42/23 (Wx)

DRsp Nr. 2023/12897

Auslegung eines Testaments Voraussetzungen für Bestimmung des Erben gemäß dem Testament Konkludente Bestimmung des Erben im Testament

Soweit testamentarisch einer Person die Immobilie des Erblassers zugeordnet wird, die den weitaus größten Teil der Erbmasse ausmacht und weiter im Testament angegeben ist, dass dieser Person alles zustehe und sie bestimmen könne, wer noch etwas abbekommt, ist diese Person bei Eintritt des Erbfalls Erbe geworden. Soweit weiter im Testament angegeben wird, dass weitere Personen einen Anteil erhalten sollen, ändert dies nichts an der alleinigen Erbeinsetzung der Person, die die Immobilie erhalten soll.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Karlsruhe-Durlach vom 26.05.2023, Az. 703 VI 64/22, aufgehoben.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Karlsruhe-Durchlach wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 12.03.2022 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 vom 10.06.2022 wird zurückgewiesen.

2. 3.