OLG München - Urteil vom 10.06.1994
10 U 7067/93
Normen:
BGB § 242 § 779 § 781 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)709b
SP 1994, 410

Auslegung eines Vorbehaltes für Zukunftsschäden in einem Abfindungsvergleich

OLG München, Urteil vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 10 U 7067/93

DRsp Nr. 1995/9186

Auslegung eines Vorbehaltes für Zukunftsschäden in einem Abfindungsvergleich

Die in einem Abfindungsvergleich enthaltene Passage "Die Geltendmachung eines eventuellen zukünftigen unfallbedingten Schadens unter Beachtung eines eventuellen Forderungsübergangs auf ... Versorgungsträger bleibt vorbehalten" entfaltete weder Anerkenntnis- noch Verjährungs-Ausschlußwirkung.

Normenkette:

BGB § 242 § 779 § 781 ;

Hinweise:

Zur Reichweite von Abfindungsvergleichen über Ansprüche wegen Unfallverletzungen vgl. auch OLG Hamm (Urteil - 6 U 82/93 - 25.4.1994, in r+s 1995, 17): Auslegung eines Vorbehaltes zukünftiger Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschaden; ferner LG Bayreuth (Urteil - 2 O 230/92 - 26.6.1992, in r+s 1994, 159): Reichweite der Abfindungserklärung selbst (»endgültige und vollständige Abfindung sämtlicher ... Entschädigungsansprüche«).

Fundstellen