KG - Beschluss vom 07.04.2022
19 W 1167/20
Normen:
BGB § 2247; BGB § 2078 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 535/20

Auslegung von Äußerungen in einem privaten Brief als letztwillige VerfügungAnfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums der Erblasserin

KG, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 19 W 1167/20

DRsp Nr. 2023/14031

Auslegung von Äußerungen in einem privaten Brief als letztwillige Verfügung Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums der Erblasserin

1. Auch eine in einem handschriftlich verfassten Brief getätigte Aussage kann ein Testament im Sinne von § 2247 BGB darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder jedenfalls das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. 2. Hiervon kann bei einem familiären Schreiben ohne offiziellen Charakter, das zudem nur mit dem Kosenamen der Erblasserin unterschrieben ist, nicht ausgegangen werden. 3. Um eine Anfechtung einer letztwilligen Verfügung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern letztlich entscheidende, bewegende Grund. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247; BGB § 2078 Abs. 2;

Gründe:

I.