OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.12.2012
8 LA 150/12
Normen:
BestattG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1251
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 67/12

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten Sonderfällen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 8 LA 150/12

DRsp Nr. 2013/446

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten Sonderfällen

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG kommen allenfalls in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).

Normenkette:

BestattG § 8 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Leistungs- und Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte gegen den Kläger Kosten für die Bergung und Feuerbestattung des verstorbenen Vaters des Klägers, B., in Höhe von insgesamt 2.206,75 EUR sowie Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle in C. in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Außerdem waren dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe von 102,25 EUR auferlegt worden.