Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Leistungs- und Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte gegen den Kläger Kosten für die Bergung und Feuerbestattung des verstorbenen Vaters des Klägers, B., in Höhe von insgesamt 2.206,75 EUR sowie Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle in C. in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Außerdem waren dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe von 102,25 EUR auferlegt worden.
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