I.
Die Beklagten sind die Kinder des am 20. Januar 2003 verstorbenen Erblassers A... Sch... aus erster Ehe. Die Klägerin war seine (zweite) Ehefrau.
Durch notariellen Erbvertrag vom 4. März 1983 hatten der Erblasser und die Klägerin die Beklagten als Erben je zur Hälfte eingesetzt und der Klägerin u. a. einen Nießbrauch an einem Teil des Wohnhauses ..., ...- der ehelichen Wohnung - eingeräumt; die Beklagte zu 1) erhielt das Recht, das Haus gegen Auszahlung der Beklagten zu 2) zu veräußern. Die Mieteinnahmen sollten den Beklagten zustehen, die davon die Erhaltungs- und Unterhaltungskosten des Hauses tragen sollte.
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