OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.08.2006
4 U 114/05
Normen:
BGB § 1944 § 2050 Abs. 3 § 2316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2006, 954
ZEV 2007, 97
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 558/03

Ausschlagungsfrist für Erbschaften - Ausgleichspflicht i. S. der §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 4 U 114/05

DRsp Nr. 2006/23447

Ausschlagungsfrist für Erbschaften - Ausgleichspflicht i. S. der §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB

»1. Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. 2. Eine Ausgleichspflicht i. S. der §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB bewirkt, dass sich die Berechnung der Verhältnisse von Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil nicht nach deren Quote, sondern nach der sog. Werttheorie bemisst.«

Normenkette:

BGB § 1944 § 2050 Abs. 3 § 2316 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten sind die Kinder des am 20. Januar 2003 verstorbenen Erblassers A... Sch... aus erster Ehe. Die Klägerin war seine (zweite) Ehefrau.

Durch notariellen Erbvertrag vom 4. März 1983 hatten der Erblasser und die Klägerin die Beklagten als Erben je zur Hälfte eingesetzt und der Klägerin u. a. einen Nießbrauch an einem Teil des Wohnhauses ..., ...- der ehelichen Wohnung - eingeräumt; die Beklagte zu 1) erhielt das Recht, das Haus gegen Auszahlung der Beklagten zu 2) zu veräußern. Die Mieteinnahmen sollten den Beklagten zustehen, die davon die Erhaltungs- und Unterhaltungskosten des Hauses tragen sollte.