I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Alleinerbin ihrer in 1999 verstorbenen Schwester (Erblasserin). Diese hatte --vertreten durch eine vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuerin-- am 28. Januar 1999 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 92 000 DM gekauft. Der Kaufvertrag wurde durch das Vormundschaftsgericht am 20. April 1999 genehmigt. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt und zu Gunsten der Erblasserin eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Die Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erblasserin wurde am 4. Mai 1999 in das Grundbuch eingetragen.
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