FG Köln - Senatsentscheidung vom 08.05.2001
9 K 4175/99
Normen:
AO (1977) § 5 § 44 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1154

Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer und übliche Gelegenheitsgeschenke

FG Köln, Senatsentscheidung vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 4175/99

DRsp Nr. 2002/2031

Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer und übliche Gelegenheitsgeschenke

1. Bei der Ermessensentscheidung, den Beschenkten oder den Schenker als Schuldner der Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, muß sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten.2. Die Inanspruchnahme des Schenkers ist nur ersatzweise möglich, insbesondere dann, wenn der Schenker dies selbst beantragt, wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat oder wenn die Einziehung der Steuer vom Beschenkten unmöglich oder aus triftigem Grund unzweckmäßig erscheint.3. Die Zuwendung von 34 v. H. des Vermögens an entferntere Verwandte des Schenkers wie etwa der Nichte und deren Ehemann ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk und nicht steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.

Normenkette:

AO (1977) § 5 § 44 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14 § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob die Heranziehung der Kläger (Erwerber) zur Schenkungsteuer ermessensfehlerhaft ist, und ob - verneinendenfalls - ein Betrag von ... DM je Kläger als übliches Gelegenheitsgeschenk nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei bleibt.