BGH - Urteil vom 31.10.2001
IV ZR 268/00
Normen:
BGB § 2035 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 297
FamRZ 2002, 320
MDR 2002, 340
NJW 2002, 820
Rpfleger 2002, 148
WM 2002, 303
ZEV 2002, 67
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

BGH, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen IV ZR 268/00

DRsp Nr. 2002/531

Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

»Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Erwerber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 2035 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen vom Beklagten die Rückübertragung eines Erbteils, den eine weitere Miterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der Erbengemeinschaft nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem der Notar alle übrigen Miterben darüber unterrichtet hatte, übten die fünf Kläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vorkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmächtigten Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 übertrug W. T. seinen Erbteil auf die Klägerin zu 1). Trotz der Ausübung des Vorkaufsrechts wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998 vollzogen.

Die Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.