BayObLG - Beschluß vom 29.04.1999
1Z BR 88/98
Normen:
BGB § 2360 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 28 a.F., Art. 220 Abs. 2, Art. 235 § 1 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; RAG-DDR § 25 Abs. 2, § 26 ; ZGB-DDR § 372 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1470
VIZ 2000, 255
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7926/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 2812/85

Auswirkungen der unterbliebenen Anhörung möglicher gesetzlicher Erben im Verfahren vor dem Nachlaßgericht und im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 88/98

DRsp Nr. 1999/8796

Auswirkungen der unterbliebenen Anhörung möglicher gesetzlicher Erben im Verfahren vor dem Nachlaßgericht und im Beschwerdeverfahren

»1. Zur Nachlaßspaltung, wenn zum Nachlaß eines vor dem 3.10.1990 verstorbenen Erblassers ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehört.2. Auswirkungen der unterbliebenen Anhörung möglicher gesetzlicher Erben im Verfahren vor dem Nachlaßgericht und im Beschwerdeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 2360 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 28 a.F., Art. 220 Abs. 2, Art. 235 § 1 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; RAG-DDR § 25 Abs. 2, § 26 ; ZGB-DDR § 372 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin hatte keine Kinder. Ihr Ehemann war bereits 1977 verstorben. Er hatte, nachdem das Ehepaar 1949 von Berlin nach München gezogen war, mit der Beteiligten zu 1 in dem zum Nachlaß gehörenden Hausgrundstück in München eine Versicherungsagentur betrieben, die nach seinem Tod von der Beteiligten zu 1 weitergeführt wurde. Von den drei Geschwistern der Erblasserin lebt noch die Beteiligte zu 2, deren Tochter die Beteiligte zu 3 ist. Eine weitere Schwester ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben. Drei Söhne und eine Tochter des 1947 verstorbenen Bruders lebten nach den Angaben der Beteiligten zu 2 im Jahr 1985 in Berlin.

Die Erblasserin hat am 14.7.1978 folgendes handschriftliche Testament errichtet:

"Mein Testament.