BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995
1Z BR 159/94
Normen:
BGB § 2369 ; EGBGB Art. 25 ; ÖsterABGB § 547 Satz 3, § 799, § 819;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 10
BayObLGZ 1995, 47
DNotZ 1996, 106
DRsp I(174)293Nr. 20
ErbPrax 1996, 12
FamRZ 1995, 1028
MittRhNotK 1995, 105
ZEV 1995, 416
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3744/94

BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995 (1Z BR 159/94) - DRsp Nr. 1995/3336

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 159/94

DRsp Nr. 1995/3336

»Findet auf einen Erbfall österreichisches Recht Anwendung, so kann ein deutsches Nachlaßgericht einen Fremdrechtserbschein grundsätzlich nur dann erteilen, wenn der Erbe eine "Erbserklärung" abgegeben hat und der Nachlaß von einem österreichischen Verlassenschaftsgericht "eingeantwortet" ist. Sofern eine "Verlassenschaftsabhandlung" nicht durchgeführt wird, kann das deutsche Nachlaßgericht auf eine "Einantwortung" verzichten und eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft entgegennehmen.«

Normenkette:

BGB § 2369 ; EGBGB Art. 25 ; ÖsterABGB § 547 Satz 3, § 799, § 819;

Gründe:

I. Der in München, seinem letzten Wohnort, im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Aus seiner im Jahr 1947 geschlossenen und im Jahr 1978 in Anwendung österreichischen Rechts geschiedenen Ehe mit der Beteiligten zu 1, die ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, stammt der Beteiligte zu 3. Seit 3.3.1978 war der Erblasser mit der Beteiligten zu 2 verheiratet.