BayObLG - Beschluß vom 05.04.1989 (BReg 2 Z 37/89) - DRsp Nr. 1998/13590
BayObLG, Beschluß vom 05.04.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 37/89
DRsp Nr. 1998/13590
»1. Die Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist zulässig gegen die Entscheidung des Landesgerichts in Grundbuchsachen, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz versagt.2. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist keine den Beschränkungen der §§ 2113 ff BGB unterliegende Verfügung über das einem Ehegatten als Vorerben gehörende Grundstück zugunsten des anderen Ebegatten, sondern, eine Verfügung über das ganze Vermögen des einen Ehegatten zugunsten der anderen Ehegatten durch Verschaffung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Rechte des Nacherben werden dadurch nicht berührt.«