BayObLG - Beschluß vom 06.09.1990 (BReg 1 a Z 75/89) - DRsp Nr. 1998/13193
BayObLG, Beschluß vom 06.09.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 75/89
DRsp Nr. 1998/13193
Liegt ein Sachverständigengutachten vor, das sich mit der eigenhändigen Ausfertigung und Unterzeichnung eines Testaments auseinandersetzt, ist ein weiteres Gutachten nur dann einzuholen, wenn die Sachkunde des Erstgutachters in Zweifel zu ziehen ist oder der in Aussicht genommene Zweitgutachter über überlegene Forschungsmittel zu verfügen scheint.