BayObLG - Beschluß vom 22.02.1989 (AR 1 Z 62/88) - DRsp Nr. 1998/3710
BayObLG, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen AR 1 Z 62/88
DRsp Nr. 1998/3710
Das Amtsgericht, das ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung hat, bleibt auch für die weitere Verwahrung zuständig, wenn es das Testament eröffnet hat und dieses auch Anordnungen des Überlebenden enthält, die durch den Tod des Erstverstorbenen nicht gegenstandslos geworden sind (Aufgabe von BayObLGZ 1974, 7).