I. Die im Jahre 1990 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn eines vorverstorbenen Bruders, die Beteiligte zu 2 die Tochter einer vorverstorbenen Schwester. Der Wert des aus Bankguthaben und Wertpapieren bestehenden Reinnachlasses beläuft sich auf rund 180.000 DM.
Die früher in M lebende Erblasserin wurde im November 1988 zur stationären psychiatrischen Behandlung im Bezirkskrankenhaus aufgenommen. Das Amtsgericht München ordnete am 22.11.1988 Gebrechlichkeitspflegschaft an; als Pflegerin wurde die Beteiligte zu 2 ausgewählt. Nach ihrer Entlassung am 30.11.1988 zog die Erblasserin in ein Alten- und Pflegeheim in E, wo sie - abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten im Bezirkskrankenhaus und im Kreiskrankenhaus im Mai und Juni 1990 - bis zu ihrem Tod lebte.
Am 15.11.1986 errichtete die Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung, die wie folgt lautet:
Testamt ... 15.11.1986 Brudersohn F. (Beteiligter zu 1) ist Erbe. ....
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