BayObLG - Beschluß vom 24.02.1993
1Z BR 55/92
Normen:
BGB §§ 1956, 119, 1996 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993 Nr. 19
BayObLGZ 1993, 88

BayObLG - Beschluß vom 24.02.1993 (1Z BR 55/92) - DRsp Nr. 1998/13415

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 55/92

DRsp Nr. 1998/13415

»1. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist. 2. Ein Erbe, dem das Nachlaßgericht eine Frist zur Inventarerrichtung gesetzt und mitgeteilt hat, er müsse entweder die Aufnahme des Inventars beim Nachlaßgericht beantragen oder einen Notar zur Aufnahme hinzuziehen, kann durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Frist gehindert sein, wenn er sich an die ihm bezeichneten amtlichen Stellen wendet und die Sache dort fehlerhaft behandelt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1956, 119, 1996 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1993 Nr. 19
BayObLGZ 1993, 88