BayObLG - Beschluß vom 24.02.1993 (1Z BR 55/92) - DRsp Nr. 1998/13415
BayObLG, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 55/92
DRsp Nr. 1998/13415
»1. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.2. Ein Erbe, dem das Nachlaßgericht eine Frist zur Inventarerrichtung gesetzt und mitgeteilt hat, er müsse entweder die Aufnahme des Inventars beim Nachlaßgericht beantragen oder einen Notar zur Aufnahme hinzuziehen, kann durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Frist gehindert sein, wenn er sich an die ihm bezeichneten amtlichen Stellen wendet und die Sache dort fehlerhaft behandelt wird.«