BayObLG - Beschluß vom 27.01.1995
1Z BR 22/94
Normen:
BGB § 2346, § 2288, §§ 320 ff.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 7
BayObLGZ 1995, 29
DNotZ 1996, 796
ZEV 1995, 228
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4947/93

BayObLG - Beschluß vom 27.01.1995 (1Z BR 22/94) - DRsp Nr. 1995/3339

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 22/94

DRsp Nr. 1995/3339

»Wendet der Erblasser einem Abkömmling als Gegenleistung für dessen Erbverzicht durch Erbvertrag ein Vermächtnis zu, so können die Vertragschließenden vereinbaren, daß die Wirksamkeit des Erbverzichts durch die Erfüllung des Vermächtnisses bedingt sein soll. Ist eine solche Bedingung nicht vereinbart, so kann der Bedachte sich nicht deswegen vom Erbverzicht lösen, weil der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr zum Nachlaß gehört.«

Normenkette:

BGB § 2346, § 2288, §§ 320 ff.;

Gründe:

I. Der ... Erblasser ... hinterließ die Söhne Ernst und Erich (Beteiligter zu 1) sowie eine Tochter. Diese ist am 13.4.1994 nachverstorben und von ihrem Ehemann (Beteiligter zu 2 a) und ihren Kindern (Beteiligte zu 2 b bis f) beerbt worden.